FAQ 

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FAQ – Häufig gestellte Fragen

Auf dieser FAQ-Seite finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, Funktionale Sicherheit und technische Dokumentation.

Ziel ist es, Ihnen praxisnahe Orientierung im alltäglichen Projektgeschäft zu geben und konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen, damit Sie orientiert und effizient agieren können. 

Welche Dokumente muss der Hersteller für Behörden vorhalten?

Der Hersteller muss, je nach zutreffenden
EU-Vorschriften die Dokumente vorhalten,
die während des EG-Konformitätsbewertungsverfahrens erstellt werden. Diese sind auf Verlangen der Marktaufsichtsbehörden vorzulegen. Hierzu gehören u. a.:
 

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine/ des Produkts, 
  • Eine Auflistung der angewendeten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen, 
  • Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine/ das Produkt berücksichtigt wurden, 
  • Übersichts- und vollständige Detailzeichnungen 
  • Schaltpläne und Versuchsberichte 
  • Vollständige Unterlagen zur Risikobeurteilung 
  • Ein Exemplar der Original-Betriebsanleitung der Maschine/ des Produkts 
  • Reparatur- und Ersatzteillisten 
  • Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung 
  • Zuliefererdokumentation 
  • Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle 
  • Prüfergebnisse und Ergebnisse aus Qualitätskontrollen 

Diese Unterlagen müssen mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahrt werden.

    Was ist der Unterschied zwischen A-, B- und C-Normen?

    Maschinensicherheitsnormen sind in drei wesentlich aufgeteilt: 

    • A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) legen allgemeine Prinzipien wie Risikobeurteilung fest. 
    • B-Normen (Sicherheitsfachgrundnormen)behandeln spezifische Sicherheitsaspekte oder Schutzeinrichtungen (z.B. Not-Halt, Steuerungstechnik), aufgeteilt in B1-Normen und B2-Normen. 
    • C-Normen (Produktnormen) richten sich an konkrete Maschinengruppen und beschreiben detaillierte Sicherheitsanforderungen.  

    Was bedeutet Wesentliche Veränderung?

    Gemäß neuer Maschinenverordnung (EU) 2023/1230:,Eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, 

    • die Maschine oder das dazugehörige Produkt, um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder 
    • zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen. 

      Ich bin Hersteller – muss ich mich regelmäßig mit neuen EU-Vorgaben befassen? 

      Ja! Die EU-Richtlinien und -Verordnungen, sowie die Normen werden regelmäßig überarbeitet. Als Hersteller sind Sie verpflichtet, aktuelle Vorgaben umzusetzen, um die Sicherheit und Konformität Ihrer Produkte zu gewährleisten.

      Welche Länder sind vom europäischen Binnenmarkt betroffen? 

      Neben den 27 EU-Mitgliedsstaaten sind über das sogenannte EWR-Abkommen (EEA) auch Island, Liechtenstein und Norwegen Teil des Binnenmarkts. Die Schweiz ist EFTA-Mitglied, aber nicht EWR-Mitglied – jedoch über bilaterale Abkommen eingebunden. Auch die Türkei übernimmt viele technische Vorschriften durch die Zollunion. 

      Was ist der Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie? 

      • EU-Verordnung: Gilt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie führt zu einer einheitlichen Regelung (Vollharmonisierung). 
      • EU-Richtlinie: Muss von den Mitgliedsstaaten erst in nationales Recht umgesetzt Sie lässt Spielraum bei der Umsetzung und erlaubt z.B. höhere nationale Standards (Mindestharmonisierung). 

      Wie kann ich das Performance Level verifizieren? 

      Es gibt verschiedenen Möglichkeiten und auch Softwaretools, die bei der Verifizierung des Performance Level unterstützen. Das bekannteste Softwaretool ist SISTEMA vom IFA. Dieses Tool unterstützt bei der Erstellung des rechnerischen PL-Nachweises. Dieses Tool ist kostenfrei. Sie finden die aktuelle Version hier: IFA – Praktische Hilfen: SISTEMA Software zur Sicherheit von Maschinensteuerungen (dguv.de) 

      Wenn Sie den Umgang mit dem Softwaretool erlernen möchten, dann buchen Sie gerne unser Webinar, den Link zur Terminreservierung finden Sie hier: Webinar SISTEMA 

        Wie kann ich die Softwareanforderungen für SPS-Software nachweisen (SRASW)? 

        Zur Erfüllung der Anforderungen des Kapitels 7, primär Kapitel 7.4 für sicherheitsbezogener Anwendersoftware an Maschinen (SRASW), gibt es keine normativen formalen Vorgaben. Sie haben als unterschiedliche Möglichkeiten, um den Verifikations- und Validierungsnachweis zu erbringen. Sie können z. B. ein eigenes Dokumentensetup mit einer klassischen Excel-Arbeitsmappe erstellen.   

        Sie können auch den Software-Assistenten des IFA „SOFTEMA“ nutzen. Dieses Tool begleitet Sie durch die verschiedenen Phasen der Softwareentwicklung, von der Spezifikation der Sicherheitsanforderungen bis zur Verifikation und Validierung. Das Tool basiert auf einem vereinfachten V-Modell, das sicherstellt, dass alle Entwicklungsschritte strukturiert und nachvollziehbar durchgeführt werden. Dieses Tool ist kostenfrei. Sie finden die aktuelle Version hier: IFA – Praxishilfen Maschinenschutz: Softwareassistent SOFTEMA (dguv.de) 

        Wenn Sie den Umgang mit dem Softwaretool erlernen möchten, dann buchen Sie gerne unser Webinar, den Link zur Terminreservierung finden Sie hier: Webinar SOFTEMA 

          Was ist zu beachten bei Verkettungen oder Automatisierungen von Einzelmaschinen (Bestandsmaschinen)?

          Bei der Verkettung und Automatisierung mehrerer Einzelmaschinen, dass diese Verkettung eine neue Maschine (Gesamtheit von Maschinen) im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bedeuten kann.  

          Dies hat zur Folge, dass eine Risikobeurteilung an den Schnittstellen der Einzelmaschinen und eine Überprüfung der Gesamtkonformität erforderlich muss. Hierbei müssen alle Gefährdungen, die durch die Integration und Interaktion der Maschinen entstehen, bewertet werden. Z. B. ungeplante Bewegungen, Kollisionen oder fehlerhafte Steuerungssignale. Die Steuerungssysteme der Einzelmaschinen müssen miteinander kompatibel sein, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfunktionen, wie Not-Halt-Funktionen, Schutztürüberwachungen oder Verhinderung des unerwarteten Anlaufs. Außerdem müssen Zugänge zur Gesamtanlage sicher gestaltet sein, um unbefugten Zutritt oder Gefährdungen durch Einsperren zu vermeiden. Änderungen an den Sicherheitsfunktionen einzelner Maschinen oder deren Integration in das Gesamtsystem können eine Anpassung der technischen Dokumentation, Performance Level Nachweise, der Betriebsanleitung und der CE-Kennzeichnung erfordern. Es sollten harmonisierte Normen wie z. B. EN ISO 11161 berücksichtigt werden, die Anforderungen an die Verkettung und Automatisierung festlegen. 

          Wer darf bzw. muss die CE-Kennzeichnung ausstellen?

          CE-Kennzeichnungen dürfen von Herstellern selbst ausgestellt werden, sofern sie die erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben. In einigen Fällen können auch bevollmächtigte Vertreter oder autorisierte Stellen die CE-Kennzeichnung im Auftrag des Herstellers anbringen. Es ist wichtig sicherzustellen, dass das Produkt alle Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllt, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird. Die Verantwortung für die Konformität des Produkts liegt letztendlich beim Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter. Es ist wichtig, dass die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht wird und alle erforderlichen Informationen enthält, um die Rückverfolgbarkeit des Produkts sicherzustellen. Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass das Produkt den geltenden EU-Rechtsvorschriften entspricht und somit in der EU frei verkehrsfähig ist. 

            Was bedeutet Wesentliche Veränderung?

            Gemäß neuer Maschinenverordnung (EU) 2023/1230:,Eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird, 

            • die Maschine oder das dazugehörige Produkt, um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder 
            • zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen. 

              Wer muss die CE-Erklärung (EG/EU-Konformitätserklärung) erstellen? 

              Die CE-Erklärung muss gemäß der spezifischen EU-Harmonisierungsvorschrift(en) erstellt werden, unter die ein Produkt fällt. Im Fall von Maschinen (oder Sicherheitsbauteilen für Maschinen) gilt primär die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Hier muss eine EG-Konformitätserklärung von jedem Hersteller erstellt werden, der ein Produkt in Verkehr bringt, welches unter diese Richtlinie fällt. Die EG-Konformitätserklärung ist ein wichtiges Dokument, das bestätigt, dass das Produkt alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. Sie muss in schriftlicher Form (idealerweise als „One-Pager“) dem Produkt beiliegen. Es ist wichtig, dass die EG-Konformitätserklärung formal korrekt und vollständig ist, da sie als Nachweis der Konformität des Produkts mit den EU-Vorschriften dient. Daher ist es ratsam, sich bei der Erstellung der Konformitätserklärung von Fachleuten unterstützen zu lassen, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Informationen enthalten sind und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Die Mindestanforderungen an eine EG-Konformitätserklärung (oder Einbauerklärung für unvollständige Maschinen) sind im Anhang II der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu finden.  

              Kann ich Produkte ohne CE-Kennzeichnung verkaufen? 

              Es ist gesetzlich verboten, Produkte in der EU ohne CE-Kennzeichnung zu verkaufen (in Verkehr zu bringen), wenn diese Produkte unter eine spezifische EU-Rechtsvorschrift fällt, die eine CE-Kennzeichnung fordert. Die CE-Kennzeichnung zeigt an, dass ein Produkt den allen Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entspricht und somit als sicher für den Verbraucher gilt. Wenn eine Maschine keine CE-Kennzeichnung hat, könnte es nicht den erforderlichen Sicherheitsstandards entsprechen und somit ein Risiko für die Nutzer darstellen – Ausnahme könnte sein, dass es sich gemäß Maschinenrichtlinie um eine „unvollständige Maschine“ handelt, die keiner CE-Kennzeichnung unterliegt; dies ist dann ersichtlich anhand der „Einbauerklärung“. Der Verkauf solcher Produkte ist illegal und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass alle Produkte, die in der EU verkauft werden sollen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. 

              Was passiert, wenn ich eine Maschine, die bereits CE hat, technisch umbaue bzw. nachrüste? 

              Das Vorhaben, eine bereits in Verkehr gebrachten Maschine (mit oder ohne CE) zu ändern oder umzubauen (Retrofit bzw. Nachrüstung) kann dazu führen, dass derjenige, der die Änderung umsetzen will, zum Hersteller dieser „neugeschaffenen“ Maschine wird. Dadurch übernimmt er alle Herstellerpflichten für eine Neumaschine gemäß dem aktuellen Stand der Technik, insbesondere im Hinblick auf: „wesentliche Änderung“. Dies bedeutet, dass er ein neues Konformitätsbewertungsverfahren  gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durchführen muss, was zur Folge hat, dass eine neue EG-Konformitätserklärung sowie die CE-Kennzeichnung erneut ausgestellt bzw. angebracht werden müssen. 

              Daher ist es essenziell, vor einem solchen Umbauvorhaben, die gesetzlichen und sicherheitstechnischen Auswirkungen im Rahmen einer Sicherheitsbetrachtung (z. B. mittels Risikobeurteilung nach EN ISO12100) zu prüfen. Hier empfiehlt es sich Fachexperten und das damalige Maschinenbauunternehmen der „Altmaschine“ (sofern das Unternehmen noch existent) in den Bewertungsprozess mit einzubeziehen. 

               

              Welche Produkte fallen unter die CE-Kennzeichnung? 

              Die CE-Kennzeichnung gilt für eine Vielzahl von Produkten, darunter Maschinen, Elektrogeräte und Bauprodukte (und viele mehr), die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verkauft oder in Betrieb genommen werden. Hierbei ist genau zu prüfen unter welche einschlägigen EU-Harmonisierungsvorschrift(en) das Produkt fällt und welche gesetzlichen als auch sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt werden müssen. 

              Wann braucht man keine CE-Kennzeichnung? 

              Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG definiert klar, dass eine CE-Kennzeichnung auf Maschinen erforderlich ist. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, in denen Produkte / Maschinen keine CE-Kennzeichnung benötigen. Nachfolgend einige Beispiele: 

              • Produkte, die nicht unter eine EU-Rechtsvorschrift fallen: z. B. Produkte, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (siehe Artikel 1 – Anwendungsbereich) liegen und keinen weiteren spezifischen Rechtsvorschriften unterliegen. Oder für Produkte, die sehr spezifische Vorschriften unterliegen (z. B. militärische Geräte), sind nicht verpflichtet die CE-Kennzeichnung zu tragen. 
              • Persönlicher Gebrauch ohne vertrieblichen/gewerblichen Zweck: Maschinen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (z. B. die alte Säulenbohrmaschine für „Hobbyzwecke“ in der eigenen Garage) und keinem wirtschaftlichen Zweck nachgehen, unterliegen nicht der CE-Kennzeichnungspflicht. Aber Achtung: sollten im privaten Bereich Unfälle passieren, kann dies zu privatrechtlichen Haftungsansprüchen an Sie führen. 
              • Export außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Produkte, die ausschließlich für den Export außerhalb des EWR hergestellt werden, benötigen keine CE-Kennzeichnung. Es gelten dann jedoch die entsprechenden nationalen Vorschriften des Exportlandes. Die gesetzlichen Anforderungen sollten vorab mit dem Endkunden und u. U. mit lokalen Behörden geklärt werden. 

              Wer muss das CE-Zeichen anbringen? 

              Die CE-Kennzeichnung wird normalerweise vom Hersteller oder seinem bevollmächtigten Vertreter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) angebracht. Es ist die Verantwortung des Herstellers sicherzustellen, dass das Produkt die geltenden EU-Harmonisierungsvorschriften erfüllt und die entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden, bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird. In einigen Fällen kann der Einführer („Importeur“) oder der Händler auch für die Anbringung der CE-Kennzeichnung verantwortlich sein, wenn der Hersteller außerhalb des EWR ansässig ist. 

                Wie kann ich das Performance Level verifizieren? 

                Es gibt verschiedenen Möglichkeiten und auch Softwaretools, die bei der Verifizierung des Performance Level unterstützen. Das bekannteste Softwaretool ist SISTEMA vom IFA. Dieses Tool unterstützt bei der Erstellung des rechnerischen PL-Nachweises. Dieses Tool ist kostenfrei. Sie finden die aktuelle Version hier: IFA – Praktische Hilfen: SISTEMA Software zur Sicherheit von Maschinensteuerungen (dguv.de) 

                Wenn Sie den Umgang mit dem Softwaretool erlernen möchten, dann buchen Sie gerne unser Webinar, den Link zur Terminreservierung finden Sie hier: Webinar SISTEMA 

                  Kann ich Produkte ohne CE-Kennzeichnung verkaufen? 

                  Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 gilt für Maschinen und dazugehörige Produkte , sowie für unvollständige Maschinen. 

                  Als Maschine gelten: 

                  • Maschine (Basismaschine / allg. Definition) 
                  • installationsfertige Maschine (auf Fahrzeuge oder in Gebäude/Baugewerke) 
                  • Gesamtheit von Maschinen (Verkettung von Maschinen) 
                  • Maschinen ohne Software 

                  Zu den dazugehörigen Produkten zählen: 

                  • auswechselbare Ausrüstungen 
                  • Sicherheitsbauteile 
                  • Lastaufnahmemittel 
                  • Ketten/ Seile/ Gurte 
                  • abnehmbare Gelenkwellen 

                  Als unvollständige Maschinen gelten z. B.: 

                  • Industrieroboter 
                  • Hydraulikaggregate 
                  • Funktionsbaugruppen ohne eigene Steuerung 

                  HAFTUNGSAUSSCHLUSS 

                  Die Inhalte dieser Seite sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden und werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die FAQs basieren auf der Veröffentlichung geltender Gesetze, Normen und EU-Vorschriften. Normen, EU-Richtlinien / EU-Verordnungen und Gesetze können sich verändern. Daher können FAQs veralten und nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. 

                  Die FAQs dienen ausschließlich der generellen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung. Sie stellen keine Beratung juristischer oder anderer Art dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung von Handlungen, die auf Grundlage des auf dieser Seite enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden. Weitere Informationen zum Haftungsausschluss finden Sie auch in unserem Impressum. 

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